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Bauantrag stellen

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Wann und welche Bauvorlagen einzureichen sind, wird in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt.
Hier gibt es kurze Erläuterung zu den jeweiligen Anträgen oder Formularen sowie das entsprechende Formular:

  • Baugenehmigungsverfahren

    Das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW ist, anders als die Überschrift nahelegt, nur für Große Sonderbauten durchzuführen. Die Großen Sonderbauten werden unter § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 aufgeführt.
    Hier erfolgt eine umfängliche Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde. Bitte beachten Sie, dass für Große Sonderbauten zwingend ein Brandschutzkonzept erforderlich ist.

    Formular Große Sonderbauten (Anlage I/1)

  • vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 gilt für alle Bauvorhaben (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung), die aufgrund fehlender Voraussetzung nicht unter die Verfahrensfreiheit nach § 62 BauO NRW fallen, jedoch nicht für Große Sonderbauten.

    Grundsätzlich wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, insbesondere für Wohngebäude, durchgeführt. Hierbei beschränkt sich die Prüfung nur auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den wichtigsten Punkten. Mit der Einschränkung des Prüfprogrammes erhält der Bauherr bei diesem Verfahren eine gesteigerte bauordnungsrechtliche Verantwortung. 

    Formular vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/2)
    Formular Anzeige referenzielles Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/2,1)

  • Genehmigungsfreistellung

    Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

    1. Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 4
    2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie
    3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nr. 1 und Nr. 2

    keiner Baugenehmigung, wenn die Erschließung des Grundstückes gesichert ist und für das Bauvorhaben weder eine Abweichung nach §69 BauO NRW noch eine Befreiung nach §31 BauGB erforderlich ist. Sonderbauten sind hier ausgenommen.

    Im Wege der Genehmigungsfreistellung sind der Stadt Warendorf gleichwohl Bauvorlagen vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen einzureichen. Eine Prüfpflicht der Stadt Warendorf als Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. 

    Formular Genehmigungsfreistellung (Anlage I/3)

  • Werbeanlagen

    Soweit eine geplante Werbeanlage nicht verfahrensfrei ist, bedarf diese einer bauaufsichtlichen Genehmigung.  Es ist darauf zu achten, dass mit den  eingereichten Bauvorlagen eine vollständige Beurteilung aller für die Prüfung des Vorhabens relevanten Fragestellungen möglich ist.

    Formular Werbeanlagen (Anlage I/4)

  • Teilung von Grundstücken

    Die Teilung eines bebauten Grundstückes oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf zu Ihrer Wirksamkeit i.d.R. der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.  Eine Genehmigung  darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW oder den aufgrund der BauO NRW erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes  zuwiderlaufen.

    Handelt es sich um eine Teilung, die keiner Genehmigung bedarf, hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag ein entsprechendes Zeugnis (sog. "Negativzeugnis") auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich. 

    Formular Antrag auf Grundstücksteilung (Anlage I/5)

  • Beseitigung von baulichen Anlagen

    Verfahrensfrei  ist nach § 62 Abs. 3 BauO NRW die Beseitigung von:
    -verfahrensfreien Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018,
    -freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie
    -sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

    Alle anderen Vorhaben sind anzeigepflichtig!

    Die Anzeige der Beseitigung dieser Anlagen ist mind. einen Monat zuvor bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Warendorf  einzureichen.

    Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine/n qualifizierte/n Tragwerksplaner/in nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine/n qualifizierte/n Tragwerksplaner/in zu überwachen.

    Formular Beseitigung von Anlagen (Anlage I/6)
    Formular Genehmigung vollständige Beseitigung von Anlagen (Anlage I/6.1)

    Weitere Informationen dazu sind aus dem angefügten Merkblatt ersichtlich.
    Merkblatt Beseitigung von baulichen  Anlagen 

  • Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung

    Soweit von den gesetzlichen Anforderungen der Bauordnung oder deren untergeordneten Verordnungen (beispielhaft: VV TB NRW) abgewichen werden soll, kann die Zulassung über einen begründeten Abweichungsantrag erfolgen.

    Soweit von Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung abgewichen  werden soll, ist ein  begründeter Befreiungsantrag erforderlich. 

    Formular Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung (Anlage I/10)

  • Antrag auf Abgeschlossenheit

    Zur Bildung von Wohnungseigentum wird beim Grundbuchamt unter anderem eine Bescheinigung über die Abgeschlossenheit und eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung (Aufteilungsplan) benötigt.

    Formular Antrag auf Abgeschlossenheit

    Die allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. §7 Abs. 4 Nr. 2 und §32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 12.01.2021 finden Sie hier