Ein Feld auf dem  Erdarbeiten stattfinden. Im Fokus sind mehrere Schächte, die noch nicht bis zur Krone angefüllt sind. Im Hintergrund sind Baustellenfahrzeuge zu erkennen.

Aufbrüche

Aufbruchanzeige

Anfragen zu Aufbrüchen im öffentlichen Straßenraum sind grundsätzlich an das Tiefbauamt der Stadt Warendorf zu richten. Am einfachsten tun Sie dies per Email an tiefbauamt@warendorf.de.
Die Anfrage sollte zur einfacheren Bearbeitung neben einer Ortsangabe im Betreff und Ihren Kontaktdaten möglichst detailreichen Lageplan enthalten.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne auch telefonisch an die rechts aufgeführten Kontakt wenden. Sollten Sie bereits eine Genehmigung erhalten haben, gelten in jedem Fall die folgend aufgeführten Angaben und Auflagen: 

- Vor Beginn der Arbeiten ist ein Termin mit dem Tiefbauamt der Stadt Warendorf für eine gemeinsame Begehung zu vereinbaren.

- Für die Wiederherstellung des Gehweges ist eine Fachfirma zu beauftragen.

- Die Baugrubenwände sind entsprechend zu sichern, um einem Einbruch der Baugrube und des Straßenkörpers entgegenzuwirken.

- Vor Beginn der Arbeiten ist es zwingend erforderlich, eine Genehmigung gem. § 45 StVO zur "Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen" beim Team Straßenverkehr einzuholen.

Aus dieser Erlaubnis können keine Ansprüche auf Kosten- und Materialersatz im Falle einer zukünftigen Beseitigung der baulichen Anlage durch die Stadt Warendorf oder einen durch diese beauftragten oder geduldeten Dritten (z.B. Versorgungsträger) abgeleitet werden.

Die Erkundung und sorgfältige Berücksichtigung von erdverlegten Ver- und Entsorgungsleitungen obliegt dem Antragsteller.

  • Technische Auflagen

    Bei der Durchführung von Aufbruch- und Wiederherstellungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum sind folgende technischen Auflagen zu beachten:

    1.  Für die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, zur Verhütung von Unfällen sowie für die Beleuchtung haben Sie Sorge zu tragen. Die Verantwortung für Unfälle, die etwa infolge der vorgenannten Nutzung entstehen, fällt Ihnen zu.
    2. Auf den Fußgänger- und Radverkehr ist besonders Rücksicht zu nehmen.
    3. Für die Herstellung, das Verfüllen und das Schließen des Aufbruches einschließlich des Oberbaus sind die jeweiligen DIN-Normen, die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien des Bundesministers für Verkehr (ZTV E-StB, ZTV T-StB, ZTV SoB-StB, ZTV A-StB,  ZTV P-StB und ZTV Asphalt-StB) sowie das Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen, Teil 1 Regelbauweise (Ungebundene Ausführung) M FP 1 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere gilt dabei:
      1. Die Aufgrabung ist lagenweise zu verfüllen und zu verdichten. Die Einbaustärke der einzelnen Lagen ist auf das eingesetzte Verdichtungsgerät abzustimmen. Zur Wiederverwendung nicht geeigneter Boden ist durch geeigneten, kornabgestuften Boden entsprechend der ZTV A-StB zu ersetzen.
      2. Zur Wiederherstellung des Unterbaus der Verkehrsflächenbefestigung ist auf die verfüllte Aufgrabung nach ZTV SoB-StB geeignetes Bodenmaterial aufzubringen und gemäß den genannten Richtlinien der ZTV E-StB zu verdichten.
      3. Die Wiederherstellung des Oberbaus der Verkehrsflächenbefestigung ist mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Hierbei ist darauf zu achten, dass sich gegenüber der angrenzenden Flächenbefestigung keine Niveauunterschiede ergeben.
      4. Der Oberbau der Verkehrsfläche ist gemäß den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, in seiner aktuellen Fassung, auszuführen.

    Bei nicht fachgerechter Ausführung behält sich die Stadt als Straßenbaulastträger vor, Sie zur Wiederholung der Arbeiten innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.

    Sollten Sie dieser Aufforderung nach Ablauf der Frist nicht nachkommen, so wird die Stadt die fachgerechte Wiederherstellung durch einen Dritten oder durch eigene Kräfte ausführen lassen. Die entstehenden Kosten werden Ihnen als Veranlasser der Baumaßnahme aufgegeben.

    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus den Aufgrabungs- und Wiederherstellungsarbeiten beträgt 5 Jahre. Alle innerhalb dieser Frist auftretenden Schäden an der Verkehrsfläche sind auf Ihre Veranlassung und Kosten umgehend zu beseitigen. Ergeben sich durch Schäden an der Verkehrsfläche Schadensersatzansprüche gegen die Stadt Warendorf, so wird die Stadt diese bei Ihnen als Verursacher der Schäden geltend machen.