Gewerbeangelegenheiten

  • Leistungsbeschreibung

    Wer darf ein Gewerbe anmelden? Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Was muss beim Gewerbeamt angezeigt werden? Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dieses der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder der Betrieb aufgegeben wird.

    Auskünfte aus dem Gewerberegister können bei berechtigtem Interesse erteilt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    Ausweisdokument/Aufenthaltstitel
    Auszug aus dem Handelsregister (soweit vorhanden)

  • Kosten

    • Betrag: 26,00 EUR

      Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung - Einzelunternehmer & GbR (pro Person)

    • Betrag: 33,00 EUR

      Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung - juristische Person

    • Betrag: 13,00 EUR

      Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung - jede weitere geschäftsführende Person

    • Betrag: kostenfrei

      Gewerbeabmeldung: gebührenfrei

    • Betrag: 25,00 EUR

      Auskunft aus dem Gewerberegister

    • Betrag: 15,00 EUR

      Zweitschrift der Gewerbean- und -ummeldung

  • Dokumente


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende