Erschließungs- und Straßenbaubeiträge

  • Leistungsbeschreibung

    Bei der Erhebung von Beiträgen für den Straßenbau ist zu unterscheiden zwischen einer erstmaligen endgültigen Herstellung (Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch - BauGB) und einer nachmaligen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung einer bereits vorhandenen Straße (Straßenbaubeitrag nach § 8 Kommunalabgabengesetz - KAG).

    Für Straßenausbaumaßnahmen, die seit dem 01.01.2024 beschlossen werden, dürfen keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben werden. Stattdessen wird der Anliegeranteil durch das Land NRW auf Antrag an die Kommunen erstattet. Die Anlieger müssen keine Kosten mehr tragen. Für Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 01.01.2024 beschlossen wurden, werden Straßenbaubeiträge nach dem alten Recht erhoben.

    Für die erstmalige Herstellung von Straßen sind auch in Zukunft Erschließungsbeiträge zu erheben.

    Die Höhe des zu zahlenden Beitrags richtet sich nach den entsprechenden Satzungen der Stadt Warendorf und wird nach der Grundstücksfläche sowie Art und Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks berechnet.

    Die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erfassen nicht die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen oder der Grundstücksanschlüsse.

  • Rechtsgrundlage

  • Dokumente


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