Namensgebung (-erklärung)

  • Leistungsbeschreibung

    Die Namensgebung richtet sich nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Kinder erhalten bei Geburt den Ehenamen der verheiraten Eltern. Sollten die Eltern nicht verheiratet sein bzw. keine gemeinsame Sorge für das Kind vorhanden sein, greifen Sonderregelungen des BGB.

    Bei der Bestimmung eines Ehenamens gilt ebenfalls das BGB. Hier muss keine Erklärung abgegeben werden. Es kann ein Ehename bestimmt werden. Ebenso kann einer der aktuell geführten Namen oder der Geburtsname vorgestellt oder angefügt werden. Bei Fragen hierzu sind Ihnen die Mitarbeiter des Standesamtes gerne behilflich!

  • Rechtsgrundlage