Gewerbesteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Die Gewerbesteuer ist die „tragende“ kommunale Einnahmequelle.

    Allgemeines
    Die Festsetzung der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbesteuergesetz. Jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland ist gewerbesteuerpflichtig. Ein Betrieb muss Gewerbesteuern an die Gemeinde zahlen, in der er seine Betriebsstätte unterhält. Hat ein Betrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten, sind alle Gemeinden der Betriebsstätten an der Gewerbesteuerfestsetzung beteiligt.

    Gute Gründe für die Gewerbesteuer:

    Gewerbesteuer schafft ein Band zwischen Kommunen und Wirtschaft
    Mit der Gewerbesteuer ist sichergestellt, dass die Kommunen ein Interesse an der Ansiedlung und am Erhalt von Unternehmen haben.

    Gewerbesteuer sichert gute Standortbedingungen
    Die Gewerbesteuerlast ist nur ein Baustein im Rahmen unternehmerischer Standortentscheidungen. Entscheidend für die Ansiedlung eines Unternehmens ist vor allem eine gut ausgebaute Infrastruktur und damit einen einfachen Zugang zu den Märkten, qualifiziertes Personal sowie ein positives Lebensumfeld für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzufinden. Dieses Interesse der Besteuerung an der gemeindlichen Infrastruktur begründet die Erhebung der Gewerbesteuer.

    Steuerpflichtiger

    Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes


    Berechnung der Gewerbesteuer
    Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Dieser errechnet sich vom Gewinn zuzüglich Hinzurechnungen (§ 8 Gewerbesteuergesetz) abzüglich Kürzungen (§ 9 Gewerbesteuergesetz). Vom Gewerbeertrag unberücksichtigt bleibt ein Freibetrag. Der verbleibende Gewerbeertrag wird mit einer Steuermesszahl multipliziert und ergibt den Gewerbesteuermessbetrag. Dieser Messbetrag wird der Stadt vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Der Steuermessbetrag wird mit dem Gewerbesteuerhebesatz multipliziert und ergibt die Gewerbesteuer für das entsprechende Jahr. Der Gewerbesteuerhebesatz wird durch den Rat der Stadt beschlossen.

    Aktueller Hebesatz der Stadt Warendorf:
    Gewerbesteuer: 432 v.H.

    Fälligkeiten
    Die Vorauszahlungen für das laufende Jahr sind jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Nachzahlungen für vorangegangene Veranlagungszeiträume sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Erstattungen erfolgen 3 Tage nach Bescheiddatum, Nachforderungen werden 4 Wochen + 3 Tage nach dem Datum des Bescheides fällig.

    Verzinsung von Steuernachforderungen/ Steuererstattungen

    Führt die endgültige Festsetzung der Steuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, erfolgt eine Verzinsung dieser Summe.

    Sie können sich und uns die Arbeit erleichtern, indem Sie der Stadtkasse Warendorf eine Einzugsermächtigung erteilen. Das Formular finden Sie ebenfalls auf dieser Seite.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    Der Gewerbesteuermeßbescheid wird uns von der Finanzverwaltung automatisiert übermittelt.

  • Dokumente


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende