Vergnügungssteuer
Leistungsbeschreibung
Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmenerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z.B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.
Steuerpflichtiger
Steuerpflichtiger ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).
Besteuerungsgrundlage
Die Vergnügungssteuer wird erhoben für:
- gewerbliche Tanzveranstaltungen
- Striptease-Vorführungen
- Ausspielungen in Spielklubs und Spielcasinos
- Filmvorführungen in Sex-Shops
- Spielapparate in Spielhallen, Gaststätten und an anderen Orten.
Keine Vergnügungssteuern werden auf diese Veranstaltungen erhoben:
- Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
- Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
- Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
- das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
Weitere Einzelheiten können der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Warendorf entnommen werden.
Sie können sich und uns die Arbeit erleichtern, wenn Sie der Stadtkasse Warendorf eine Einzugsermächtigung erteilen. Das Formular finden Sie unten.
Kosten
Die aktuellen Vergnügungssteuersätze für Apparate betragen derzeit:
•Mit Gewinnspielmöglichkeit: 4% des Einsatzes
•Ohne Gewinnspielmöglichkeit:
in Spielhallen: 35,00 € je Gerät und angefangenen Monat
an allen anderen Orten: 25,00 € je Gerät und angefangenen Monat.
Die Kartensteuer für gewerbliche Tanzveranstaltungen beträgt derzeit 22% des Eintrittspreises.Weiterführende Informationen
Dokumente