Ordnungsbehördliche Bestattungen

  • Leistungsbeschreibung

    Bei Todesfällen, bei denen innerhalb der Bestattungsfrist von zehn Tagen keine Angehörigen ermittelt werden können, werden gemäß § 8 Abs. 1 BestG NRW die notwendigen Maßnahmen für eine Bestattung durch die Ordnungsbehörde eingeleitet. Die Kosten müssen im Nachgang durch die Bestattungspflichtigen (Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder) erstattet werden.

    Eine mögliche Ausschlagung des Erbes entbindet nicht von der Kostentragungspflicht der Bestattungspflichtigen nach § 8 Abs. 1 BestG NRW. Grund für den Bestand dieser Pflicht ist, dass es sich bei der Ausschlagung des Erbes um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt. Die Kostenerstattung der Bestattungskosten ist hingegen öffentlich-rechtlich. Aus diesem Grund müssen die Bestattungspflichtigen trotz einer möglichen Erbausschlagung für die Bestattungskosten aufkommen.

    Die Bestattungspflichtigen können bei dem Kreis Warendorf einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII stellen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

  • Rechtsgrundlage