Umbettungen
Leistungsbeschreibung
Für Umbettungen und Ausgrabungen gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW ist ein schriftlicher Antrag bei der Ordnungsbehörde zu stellen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Im ersten Jahr der Ruhezeit kann einer Umbettung oder Ausgrabung nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zugestimmt werden.
Rechtsgrundlage