fliegende Bauten, Abnahme
Leistungsbeschreibung
Unter fliegende Bauten versteht man bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut werden. Es handelt sich z.B. um Fahrgeschäfte, Karussells, Festzelte oder Tribünen. Hierfür muss der Baubehörde eine Mitteilung zur beabsichtigten Aufstellung eingereicht werden.
Rechtsgrundlage