Widmung, (Teil-)Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen

  • Leistungsbeschreibung

    Durch die Widmung erhalten Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer "öffentlichen Straße". Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, die mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen ist. Viele gesetzliche Vorschriften beziehen sich auf "öffentliche Straßen", sodass von der Widmung vielfältige Rechtswirkungen abhängen.

    Das Gegenstück zur Widmung ist die Einziehung einer Straße. Auch dieses Verfahren ist öffentlich durchzuführen, etwa wenn eine Straße jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Eine Teileinziehung ist z. B. bei der Einrichtung einer Fußgängerzone erforderlich, wenn die bisher zugelassene Nutzung der Straße mit Kraftfahrzeugen ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt werden soll

  • Rechtsgrundlage


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