Luftaufnahme der Warendorfer Altstadt

Auswirkungen der Energiepreise

FAQ Energiekrise

  • Wo erhalten Personen mit geringem Einkommen finanzielle Hilfe, wenn sie ihre Heizkostenabrechnung oder Heizkostennachforderung nicht bezahlen können?

    Wenn Sie Ihre Heizkostenabrechnung oder -nachforderung aufgrund der gestiegenen Preise nicht bezahlen können, wenden Sie sich an das Jobcenter und beantragen Sie Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II - ALG II). Auch wenn Ihr Einkommen üblicherweise Ihren Bedarf abdeckt und Sie daher keinen dauerhaften Anspruch auf Leistungen haben, kann eine hohe Heizkostenabrechnung bzw. -nachforderung einen einmaligen Anspruch auf Arbeitslosengeld II begründen. Wichtig ist, dass Sie den Antrag auf ALG II in dem Monat stellen, in welchem die Nachzahlung fällig ist. Das Jobcenter prüft, ob Sie aufgrund Ihres Einkommens einen Anspruch auf Leistungen haben.

  • Wo erhalten Personen mit geringer Rente oder einer vollen Erwerbsminderung finanzielle Hilfe, wenn sie ihre Heizkostenabrechnung oder Heizkostennachforderung nicht bezahlen können?

    Wenn Sie Ihre Heizkostenabrechnung oder –nachforderung aufgrund der gestiegenen Preise nicht bezahlen können, wenden Sie sich an das Team Soziales der Stadt Warendorf und beantragen Sie Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt bei einer befristeten Erwerbsminderung). Auch wenn Ihre Rente und sonstigen Einkünfte üblicherweise Ihren Bedarf abdecken und Sie daher keinen dauerhaften Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben, kann eine hohe Heizkostenabrechnung bzw. -nachforderung einen einmaligen Anspruch auf Grundsicherung begründen. Wichtig ist, dass Sie den Antrag in dem Monat stellen, in welchem die Nachzahlung fällig ist. Das Team Soziales prüft zunächst, ob Sie aufgrund Ihres Einkommens einen Anspruch auf Leistungen haben.

  • Welche staatliche Unterstützung kann ich erhalten, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Leistungen nach dem SGB XII besteht?

    Für Personen mit kleinem Einkommen kann ggfls. ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Wohngeld kann als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten eines selbst genutzten Wohneigentums gezahlt werden. Das Wohngeld ist schriftlich bei der Wohngeldstelle der Stadt Warendorf zu beantragen. Über den Wohngeldrechner können Sie den möglichen Anspruch vorab unverbindlich berechnen lassen.

  • Welche weiteren, finanziellen Entlastungsmöglichkeiten gibt es im Bereich der Stadt Warendorf?

    Familienpass

    Seit 2010 besteht für Familien mit geringen Einkommen die Möglichkeit einen Familienpass zu erhalten. Dieser bietet zusätzliche Vergünstigungen für sozialschwache Familien. Der Familienpass wird auf Antrag beim Bürgerbüro für Familien ausgestellt, die derzeit finanzielle Hilfen (z. B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld etc.) beziehen. Der Pass soll im Bereich der Stadt Warendorf dazu beitragen, dass die Situation von sozial benachteiligten Familien verbessert und ihnen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Stadt ermöglicht wird.

    Warenkorb (Caritas)

    Der Warenkorb ist eine Einrichtung des Caritas-Verbandes und wird von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern betreut. Der Warenkorb vergibt an zwei Tagen in der Woche Lebensmittelspenden an Bedürftige. Es handelt sich um gespendete Lebensmittel aus Supermärkten, Bäckereien, Gemüsehandlungen und Produktionsbetrieben. Für die Teilnahme ist eine wöchentliche Gebühr von 1,00 Euro bei Einzelpersonen und 2,00 Euro bei Paaren und Familien mit Kindern zu entrichten.

    Die Teilnahme am Warenkorb muss vorher beim Team Soziales beantragt werden, dass die dann Berechtigung zum Besuch des Warenkorbes prüft. Derzeit besteht eine große Nachfrage nach dem Warenkorb, so dass es zu erheblichen Wartezeiten bis zu einer Teilnahme.

  • Wer erhält einen Heizkostenzuschuss?

    Personen, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (für den ersten Heizkostenzuschuss) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (für den zweiten Heizkostenzuschuss) Wohngeld bekommen haben, Leistungen nach dem BAföG bezogen haben und außerhalb der elterlichen Wohnung wohnten bzw. wohnen, sowie Personen, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld bekommen haben bzw. bekommen, erhalten automatisch die Heizkostenzuschüsse. Eine Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses ist für Ende 2022 bzw. Anfang 2023 geplant.

  • Ich beziehe bereits Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bekomme ich Unterstützung zu den Kosten für Heizung?

    Die Kosten für das Heizen werden in Regel in tatsächlichem Umfang als Bedarf anerkannt. Kürzungen kann es geben, wenn Ihr Verbrauch einen angemessenen Umfang übersteigt.

  • Ich beziehe bereits Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bekomme ich Unterstützung zu den Kosten für Strom?

    Der Stromverbrauch im Haushalt (Haushaltsstrom für elektrische Geräte und Beleuchtung, nicht Heizstrom), ist Teil des so genannten pauschalierten Regelbedarfs. Höhere Stromkosten und eine etwaige Nachzahlung müssen Sie daher selbst aus dem monatlichen Regelsatz bezahlen. Die im Juli 2022 an alle Menschen im Soziallleistungsbezug gewährte Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro diente auch zur Abfederung der höheren Energiepreise.

    Wenn die Kosten aus der Jahresendabrechnung Ihres Stromunternehmens so hoch sind, dass Sie diese trotz der Einmalzahlung nicht selbst zahlen können und beispielsweise eine Stromsperre droht, vereinbaren Sie bitte mit Ihrem Stromanbieter eine Ratenzahlung. Falls der Stromanbieter einer Ratenzahlung nicht zugestimmt hat, besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim zuständigen Jobcenter bzw. Team Soziales zu beantragen.

    Soweit außerdem Stromkosten für eine sogenannte dezentrale Warmwassererzeugung in der Wohnung zum Beispiel durch die Verwendung eines Heißwasserboilers oder Durchlauferhitzers entstehen, wird für diese Warmwasserkosten auf Antrag eine Pauschale als Mehrbedarf zusätzlich zum Regelsatz gezahlt.

  • Kann man mir sofort die Wohnung kündigen, wenn ich die Nebenkosten nicht mehr zahlen kann?

    Nein, nicht sofort. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Wohnung fristlos kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist (Nr. 3a) oder der Zahlungsverzug sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen erstreckt und zumindest in der Höhe von zwei Monatsmieten besteht (Nr.3b).

    Die Verpflichtung zur Mietzahlung umfasst neben dem Mietzins auch die laufenden Nebenkosten, wie z.B. die Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten.

  • Kann man mir sofort Strom oder Gas abstellen, wenn ich nicht mehr zahlen kann?

    Nein, nicht sofort. Bei einem Grundversorgungstarif (§ 19 StromGVV und GasGVV) ist eine Sperre nicht nur von einem Zahlungsrückstand in Höhe von mindestens 100 Euro sondern auch noch von weiteren Voraussetzungen abhängig.

    Dazu gehören beispielsweise die Zusendung einer erfolglosen Mahnung in Form einer erneuten Zahlungsaufforderung sowie eine Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung vier Wochen vor dem Termin, eine briefliche Ankündigung über den Beginn der Unterbrechung acht Werktage zuvor sowie die Prüfung, ob eine Sperre eventuell unverhältnismäßig wäre. 

    Außerhalb des Grundversorgungstarifs – also bei einem wettbewerblichen Liefervertrag – gelten die im Vertrag vereinbarten Regelungen. Die meisten Energielieferanten sehen dort die Vornahme einer Sperrung bei Zahlungsverzug vor. Die Voraussetzungen entsprechen zumeist denen für eine Sperre in der Grundversorgung, können aber in Detailpunkten auch abweichen.