Luftaufnahme der Warendorfer Altstadt

Sonderseite Ukraine

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Der Krieg in der Ukraine erfüllt uns alle mit großer Sorge und Mitgefühl. Seit Ausbruch des Krieges  haben mehrere Mahnwachen, Friedensgebete und Hilfsaktionen bereits die große Solidarität der Warendorfer Bevölkerung gezeigt. Ebenfalls haben viele Menschen Flüchtlinge bei sich aufgenommen. Rund 450 geflüchtete Personen haben derzeit in Warendorf eine Zuflucht gefunden. 

Aktuell erreichen uns immer noch viele Anfragen zu diesem Thema. An dieser Stelle möchten wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammenfassen.

  • Sie haben Personen aus der Ukraine aufgenommen oder haben Kontakt zu Personen, die zu Ihnen kommen möchten?

    Bitte melden Sie sich bei der Stadt Warendorf, wenn Sie bereits Personen aufgenommen haben bzw. wenn Personen auf der Reise zu Ihnen sind. Gemeinsam können wir dann klären, welche Unterstützungen benötigt werden.

    E-Mail: ukraine@warendorf.de

  • Müssen sich die Personen bei der Ausländerbehörde melden?

    Damit die Ausländerbehörde in der Lage ist, in der kommenden Zeit Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, ist es erforderlich, dass alle eingereisten Personen  ein Formular auf der Internetseite der Ausländerbehörde ausfüllen. Bitte sehen Sie von einem persönlichen Besuch der Ausländerbehörde ab.

  • Welche Unterbringungsmöglichkeiten hat die Stadt Warendorf?

    Die Stadt Warendorf hat derzeit viele Menschen in städtischen Unterkünften untergebracht. Dabei handelt es sich in der Regel um Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Räume in ehemaligen Schulgebäuden). Aufgrund der vermehrten Zuweisungen von Flüchtlingen in den letzten Monaten hat die Stadt aktuell nahezu keine Kapazitäten. Die Verwaltung prüft Alternativen, um weitere Möglichkeiten zur Unterbringung zu schaffen.

  • Können geflüchtete Personen aus der Ukraine finanzielle Hilfen bzw. Krankenhilfe erhalten?

    Welche Leistungen die Personen erhalten können, ist davon abhängig, ob bereits eine Bescheinigung über die Beantragung eines Aufenthaltstitels (sogenannte Fiktionsbescheinigung) durch die Ausländerbehörde erteilt wurde:

    a) Personen, die noch keine Bescheinigung haben

    Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen kann (z. B. durch größeres Barvermögen), kann einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellen. Neben Hilfen zum Lebensunterhalt umfassen diese Leistungen auch Krankenhilfe. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin für die Antragstellung.

    Für die Antragstellung benötigen Sie zusätzlich (sofern vorhanden):

    • Ausweisdokumente (z. B. Reisepass, Nationalausweis, Geburtsurkunden)
    • Nachweis der Registrierung bei der Ausländerbehörde
    • Nachweise über verwertbares/verfügbares Einkommen und Vermögen


    b) Personen mit einer Bescheinigung der Ausländerbehörde

    Ab dem 01.06.2022 haben diese Personen einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Diese Leistungen sind höher als die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bitte stellen Sie dafür bereits jetzt einen Antrag beim Jobcenter des Kreises Warendorf, wenn Sie unter 66 Jahre alt sind. Wenn Sie über 65 Jahre alt sind, können Sie Leistungen der Grundsicherung im Alter beantragen.

  • Können geflüchtete Personen aus der Ukraine an einem Integrationskurs teilnehmen?

    Grundsätzlich gilt, dass Geflüchtete aus der Ukraine durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu einem Integrationskurs zugelassen werden können. Um Zugang zu einem Integrationskurs zu erhalten muss zunächst ein Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs beim BAMF gestellt werden. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Zuständig für des Kreis Warendorf ist die Regionalstelle in Bielefeld.

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Die Zulassung kann unter Vorlage des erteilten Aufenthaltstitels erfolgen. Liegt bei Antragstellung noch kein Aufenthaltstitel vor, kann eine Zulassung auch dann erfolgen, wenn eine Fiktionsbescheinigung seitens der Ausländerbehörde ausgestellt wurde. Dies ist die Papierbescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, die Sie erhalten, wenn der Antrag bei der Ausländerbehörde eingereicht wurde.

    Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

    1. Antrag aus Zulassung zu einem Integrationskurs
    2. Kopie des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG oder Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.3. S 1 i.V.m. § 5 AufenthG
    3. ggf. bereits vorhandener Nachweis über den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG/ SGB II (nicht zwingend)

    Die Antragsstellung ist möglich per Post:

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge   
    -Regionalstelle Bielefeld -   
    Am Stadtholz 24   
    33609 Bielefeld

    oder per Mail Bi-Reko-Team12@bamf.bund.de

  • Welches Aufenthaltsrecht haben aktuell eingereiste, ukrainische Staatsbürger/innen in Deutschland?

    Der Rat der Europäischen Union hat am 04.03.2022 den Beschluss zur Feststellung eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes gefasst. Danach haben folgende Personengruppen, die an oder nach dem 24.2.2022 vertrieben wurden, Anspruch auf vorübergehenden Schutz:

    • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.2.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
    • sonstige Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vor dem 24.2.2022 in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen Schutz genossen
    • sowie Familienangehörige dieser Personengruppen.

    Dazu kommen nach Artikel 2 Absatz 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

    Aufgrund dieses Beschlusses können die vorgenannten Personengruppen einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten. Darüber hinaus wird das Bundesinnenministerium in Kürze eine Verordnung erlassen. Aufgrund dieser Vorordnung ist es zunächst nicht erforderlich, einen Aufenthaltstitel zu erhalten.

    Aktuelle Informationen finden Sie auf einer Informationsseite des Bundesministeriums des Inneren.

  • Sie möchten Wohnraum für Personen aus der Ukraine anbieten?

    Mehrere Bürgerinnen und Bürger haben uns bereits Wohnraum für die Unterbringung von geflüchteten Personen aus der Ukraine angeboten. Bitte melden Sie sich bei der Stadt Warendorf, wenn Sie ein Zimmer oder eine Wohnung anbieten möchten. Die Angebote werden zunächst gesammelt. Wir melden uns wieder bei Ihnen, wenn sich ein konkreter Bedarf ergibt.

    E-Mail: ukraine@warendorf.de

    Wichtiger Hinweis
    Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens bitten wir um Ihr Verständnis, dass zu einzelnen Wohnungsangeboten derzeit keine Eingangsbestätigung bzw. Kontaktaufnahme erfolgt. Aktuell können lediglich der Priorität 1 zugeordnete Unterbringungsmöglichkeiten, d. h. abgeschlossene, möblierte, preislich angemessene und langfristig anzumietende Wohnungen umfänglich durch die Kolleginnen und Kollegen bearbeitet werden.

  • Sie möchten gerne als Dolmetscher/in helfen?

    Wenn Sie die Landessprache sprechen und geflüchteten Menschen aus der Ukraine als Dolmetscher unterstützen möchten, melden Sie sich gerne ebenfalls bei der Stadt Warendorf.

    E-Mail: ukraine@warendorf.de

  • Sie möchten für geflüchtete Personen aus der Ukraine spenden?

    Die Stadt Warendorf nimmt selber derzeit keine Spenden an. Sie haben jedoch die Möglichkeit an lokale und überregionale Hilfsorganisationen und -initiativen zu spenden. Jede Spende hilft! Bitte sprechen Sie vorher mit der jeweiligen Organisation ab, ob auch Sachspenden hilfreich sind. Im Folgenden finden Sie einige Links zu Hilfsorganisationen. Die Liste wird regelmäßig erweitert.

    E-Mail: ukraine@warendorf.de