Luftaufnahme der Warendorfer Altstadt

Formelle Bürgerbeteiligung

Formelle Bürgerbeteiligung

Formelle Bürgerbeteiligung sind gesetzlich geregelte und vorgeschriebene Verfahren,  wie z. B. Wahlen, die Bauleitplanung oder die Beteiligungsformen gem. §§ 23 – 26 GO NRW (u.a. Anträge und Bürgerbegehren). Letztere können von den Einwohnerinnen und Einwohnern, bzw. den Bürgerinnen und Bürgern selbst angestoßen oder initiiert werden.

  • Einwohnerfragestunde im Rat der Stadt Warendorf

    Zu Beginn jeder Ratssitzung findet eine Fragestunde für Einwohner/-innen statt. Hierbei können die Einwohner/-innen Anfragen zu Angelegenheiten der Stadt stellen, die von allgemeinem Interesse sind. Jede(r) Fragesteller/-in kann höchsten 2 Zusatzfragen stellen. Sofern eine sofortige Beantwortung nicht möglich ist, kann die Anfrage auch schriftlich beantwortet werden.

    Als einzige Ausschüsse haben die Bezirksausschüsse eine Fragestunde fest in der Tagesordnung jeder Sitzung vorgesehen.


  • Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW

    Wer eine Idee, einen Verbesserungsvorschlag oder eine Beschwerde zu einem Thema hat, das die Stadt Warendorf betrifft, kann sich damit ganz einfach per Anregung oder Beschwerde an den Rat/die Stadt/die Verwaltung wenden. Das geht allein, oder mit anderen zusammen. Voraussetzung ist, dass man  in Warendorf wohnt. Dazu reicht ein einfaches Anschreiben. Das Anliegen wird dann im Rat oder in einem Bezirksausschuss besprochen. Je nach Zuständigkeit kann es auch einem Fachausschuss oder der Verwaltung zur Bearbeitung zugeordnet werden. Nach der Entscheidung über ihr Anliegen, erhalten Sie eine Rückmeldung von der Verwaltung.

    Was - Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Stadt Warendorf fallen.

    Wer - Alle Warendorferinnen und Warendorfer, die seit mindestens drei Monaten in der Kommune wohnen.

    Wie - Formlos. Digital oder per Post – Das Anliegen und die Kontaktdaten müssen angegeben sein.

    Details dazu, was beim Einreichen einer Anregung oder Beschwerde beachtet werden muss, regelt die Hauptsatzung der Stadt Warendorf.

    Rechtliche Grundlagen

    §24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 

    § 6 der Hauptsatzung der Stadt Warendorf

  • Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW

    Wenn Sie möchten, dass der Rat über ein konkretes Anliegen berät und abstimmt, können Sie einen Bürgerantrag an den Rat stellen. Dafür gibt es einige Voraussetzungen zu beachten.

    Was - Angelegenheiten, für die der Rat grundsätzlich zuständig ist.

    Wer - Alle, die seit drei Monaten in Warendorf wohnen und mindestens 14 Jahre alt sind.

    Wie - Das Anliegen muss deutlich benannt sein und eine Begründung enthalten. Der Antrag muss unterschrieben sein.

    • Bis zu drei weitere Personen, die die antragstellende Person vertreten dürfen, müssen im Antrag benannt sein.
    • 5% der Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune müssen das Anliegen unterstützen. Dem Antrag muss eine Liste mit deren Unterschriften beigefügt sein.
    • „Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht innerhalb von 12 Monaten bereits ein Antrag in derselben Angelegenheit gestellt wurde.

    Rechtliche Grundlage

    § 25 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

  • Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 26 GO NRW

    Bürgerinnen und Bürger können beantragen, dass sie über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. Dafür richten sie ein Bürgerbegehren an die Politik.

    Was -  Angelegenheiten der Gemeinde.

    Wer -  Berechtigt zur Teilnahem an dem Bürgerentscheid, sind Bürgerinnen und Bürger, bzw. Wahlberechtigte ab 16 Jahren.

    Wie -  Wer ein Bürgerbegehren anstoßen möchte, informiert darüber schriftlich die Verwaltung. Die Verwaltung unterstützt die Initiierenden bei dem Verfahren. Sie erstellt eine Kostenschätzung. Das Bürgerbegehren muss die Frage, die Begründung und die Kostenschätzung beinhalten. Es muss von mindestens 7% der Bürgerinnen und Bürger Warendorfs unterzeichnet sein und bis zu drei Personen benennen, die die Unterzeichnenden vertreten können.

    Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, kann der Rat selbst in diesem Sinne entscheiden. Tut er dies nicht, kommt es innerhalb von drei Monaten zu einem Bürgerentscheid. Dabei stimmen die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger über das Anliegen des Bürgerbegehrens ab.

    Anforderungen an einen Bürgerentscheid:

    • Die Frage des Bürgerentscheids muss mit Ja oder Nein zu beantworten sein.
    • Die zu erwartenden Kosten durch die Maßnahme müssen auf den Abstimmungsunterlagen ausgewiesen sein.
    •  Über die Frage des Bürgerentscheids, darf innerhalb der letzten 12 Monate kein Bürgerentscheid durchgeführt worden sein.

    Der Bürgerentscheid wird durch die Mehrheit der Stimmen entschieden. Die Mehrheit muss mindestens 20 % der gültigen Stimmen betragen.

    Das Ergebnis eines Bürgerentscheides hat die Wirkung eines Ratsbeschluss. Wenn Sie ein Bürgerbegehren planen, informieren Sie die zuständigen Ansprechpartner frühzeitig.

    Rechtliche Grundlage

    § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

    Satzung zum Bürgerentscheid