Brauchtumsfeuer
Osterfeuer sind sogenannte Brauchtumsfeuer. Um Brauchtumsfeuer handelt es sich lediglich dann, wenn diese von Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster festgestellt. Diese Veranstaltungen dürfen demnach z.B. durch Landjugenden, Schützenvereine o.Ä. durchgeführt werden, nicht jedoch von Privatpersonen. Bei Brauchtumsfeuern handelt es sich um Veranstaltungen, die jedermann öffentlich zugänglich sein müssen. Ein Osterfeuer dient der Brauchtums- und Traditionspflege, nicht der Beseitigung von Pflanzenabfällen.
Rechtsgrundlagen und Downloads
Schlagabraumverbrennung
Für das Gebiet der Stadt Warendorf wurde eine Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum erlassen.
Im Gebiet der Stadt Warendorf dürfen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen angefallen sind (Schlagabraum), zukünftig vom 15.10. bis zum 28.02 des darauf folgenden Jahres unter Beachtung der in der unten aufgeführten Allgemeinverfügung festgelegten Auflagen verbrannt werden.