Feuerwerk

Feuerwerk

Silvesterfeuerwerk

Zum Schutze der Altstadt bleibt – wie aus den Vorjahren bekannt -  in der Warendorfer Altstadt das Verbot zum Abbrennen von Raketen und Böllern zum Jahreswechsel bestehen.

Es ist gesetzlich in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) festgeschrieben, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten ist. Aufgrund der alten Bausubstanz und dem historischen Marktplatz gilt das Verbot aus § 23 Abs. 1 1.SprengV auch für die Warendorfer Altstadt.

Die Stadt Warendorf appelliert daher an ihre Bürgerinnen und Bürger sowie ihre Gäste, dieses Verbot einzuhalten. Die guten Erfahrungen der vergangenen Jahre und das positive Echo sollen auch zum nächsten Jahreswechsel fortgeführt werden.

Wie in jedem Jahr werden zum Jahreswechsel am Marktplatz und an den Eingängen zur Altstadt entsprechende Banner aufgestellt und Plakate aufgehängt.

Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II

Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember dürfen sie jedoch nur durch Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 1. SprengV verwendet bzw. abgebrannt werden. Diese Erlaubnis kann aus besonderen Anlässen erteilt werden.

Großfeuerwerk

Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk abbrennen wollen, müssen dies der vor Ort zuständigen Ordnungsbehörde gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) anzeigen. Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich einzureichen. Die Bezirksregierung wird dann als zuständige Fachbehörde vom Ordnungsamt um eine Stellungnahme zum geplanten Feuerwerk gebeten.