Gaststätten und Gewerbe

Gaststätten und Gewerbe

Gewerbeangelegenheiten

Wer darf ein Gewerbe anmelden? 

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). 

Was muss beim Gewerbeamt angezeigt werden? 

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dieses der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn eine Namensänderung vorliegt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind oder der Betrieb aufgegeben wird.

Auskünfte aus dem Gewerberegister können bei berechtigtem Interesse erteilt werden.

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Marktfestsetzung

Weihanchtswäldchen Gesamtansicht von oben

Eine Marktfestsetzung ist für die Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Märkten (z. B. gewerbliche Trödelmärkte, Weihnachtsmärkte), die an Sonn- und Feiertagen veranstaltet werden sollen, erforderlich. Durch die Marktfestsetzung hat der Veranstalter Privilegien (z. B. Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht, Freistellung von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes).

Um eine Marktfestsetzung zu beantragen, ist eine öffentliche Veranstaltung anzumelden. 

Gaststättenerlaubnis (zum dauerhaften Betrieb einer Gaststätte)

Symbolbild Gaststätte

Die Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG ermöglicht es Ihnen, Ihre Gaststätte dauerhaft zu betreiben. Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. 

Im Falle der Erlaubnispflicht müssen Sie als Antragssteller/in die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen. Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte muss rechtszeitig (vier Wochen vor Betriebsbeginn) beantragt werden. Zur Klärung detaillierter Fragen empfehlen wir den Antrag nach vorheriger Terminabsprache persönlich abzugeben.

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Gestattungen (zum vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte)

Eine Gestattung ist eine Erlaubnis nach § 12 GastG und berechtigt den Erlaubnisinhaber vorübergehend auf Widerruf zum Verkauf von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Sie kann nur in Verbindung mit einer Veranstaltung genehmigt werden. Daher ist eine Gestattung über den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zu beantragen.

Hinweis: Bei alkoholfreien Getränken und/oder zubereiteten Speisen sowie bei Inhabern einer Reisegewerbekarte, die den Ausschank von alkoholischen Getränken umfasst, ist keine Gestattung erforderlich! 

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