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Hundeangelegenheiten

Hundeangelegenheiten

In Nordrhein-Westfalen gilt das Landeshundegesetz. Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von Regelungen und Vorschriften, welche das Halten von Hunden betreffen. Als verantwortungsbewusster Hundebesitzer ist es wichtig, sich über seine Rechte und Pflichten im Klaren zu sein, um ein harmonisches Miteinander in der Gesellschaft zu gewährleisten. 

Zu den grundlegenden Pflichten gehört neben der Anmeldung des Hundes für die Hundesteuer auch die Anmeldung von großen Hunden (über 40 cm Widerristhöhe oder über 20 kg Körpergewicht) bei der Ordnungsbehörde der Stadt Warendorf. 

Das Landeshundegesetz NRW teilt Hunde in vier Kategorien ein: 

  • Kleine Hunde
  • Große Hunde
  • Hunde bestimmter Rassen
  • Gefährliche Hunde 

Für die unterschiedlichen Kategorien gelten für das Halten und Führen von Hunden unterschiedliche Vorschriften über die der Hundehalter sich im Vorhinein zu informieren hat. In allen Fällen ist zu beachten, dass Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren ausgeht. Darüber hinaus gilt in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsstraßen und allen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in Grünanlagen, bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen sowie in öffentlichen Gebäuden die Leinenpflicht. 


Informationen für Hundebesitzer

  • Kleine Hunde (unter 40 cm Widerristhöhe und unter 20 kg)

    • Haltungsbeschränkungen
      • Anleinpflicht 
        • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
        • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
        • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
        • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
  • Große Hunde (mindestens 40 cm Widerristhöhe oder mindestens 20 kg)

    • Voraussetzungen
      • Anzeigepflicht gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde
      • Sachkundenachweis
        • durch Bescheinigung eines/einer anerkannten Sachverständigen
        • oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
        • oder durch von der Tierärztekammer benannte Tierärzte/Tierärztinnen
      • Zuverlässigkeit (gegebenenfalls Führungszeugnis)
      • Haftpflichtversicherung
      • Mikrochip
    • Haltungsbeschränkungen
      • Anleinpflicht
        • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
        • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
        • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
        • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
        • Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen
  • Hunde bestimmter Rassen

    Es besteht die Pflicht zur Beantragung einer Erlaubnis bei der örtlichen Ordnungsbehörde:

    • Voraussetzungen
      • mind. 18 Jahre alt
      • Zuverlässigkeit per Führungszeugnis
      • Nachweis der Sachkunde beim Veterinäramt oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
      • Tierhalterhaftpflichtversicherung
      • Mikrochip
      • verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung                            
    • Haltungsbeschränkungen
      • Hunde dürfen befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können
      • Anleinpflicht überall außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
      • Maulkorbpflicht (oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung)
        • Ausnahme der Maulkorbpflicht durch Wesenstest/ Verhaltensprüfung bei dem Veterinäramt möglich
      • Aufsicht und Ausführen des Hundes nur von Personen ab dem 18. Lebensjahr, welche über eine gute körperliche Konstitution verfügen und sachkundig sind 
  • Gefährliche Hunde

    Es besteht die Pflicht zur Beantragung einer Erlaubnis bei der örtlichen Ordnungsbehörde:

    • Voraussetzungen
      • mind. 18 Jahre alt
      • Zuverlässigkeit per Führungszeugnis
      • Nachweis der Sachkunde beim Veterinäramt 
      • Tierhalterhaftpflichtversicherung
      • Mikrochip
      • Nachweis eines besonderen Interesses für Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW
      • verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung                            
    • Haltungsbeschränkungen
      • Hunde dürfen befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können
      • Anleinpflicht überall außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
      • Maulkorbpflicht (oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung)
        • Ausnahme der Maulkorbpflicht durch Wesenstest/ Verhaltensprüfung bei dem Veterinäramt möglich
      • Aufsicht und Ausführen des Hundes nur von Personen ab dem 18. Lebensjahr, welche über eine gute körperliche Konstitution verfügen und sachkundig sind
      • Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot
  • Gebühren

    • Anzeige eines großen Hundes : 25,00 €
    • Erlaubnis  nach § 4 LHundG NRW (Hunde bestimmter Rassen/ gefährliche Hunde): 70,00 €
    • Befreiung Maulkorbpflicht: 25,00 €

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