Luftaufnahme der Warendorfer Altstadt

Namensänderung

Namensänderung

Das Namensrecht in Deutschland ist vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Änderungen des Vor- oder Familiennamens sind deshalb nur eingeschränkt möglich.

Bundesministerium des Innerin und für Heimat

Zur Namenänderung gehört der Austausch eines bestehenden Vor- und Familienamens und die Veränderung des bisherigen Namens in der Schreibweise. Für eine Namensänderung gibt es verschiedene Voraussetzungen.

  • Familien­rechtliche Namens­änderung

    Die Änderung eines Namens erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Standesamt.

    Hierzu gehören folgende Erklärungen:

    • Namensführung eines Kindes
    • Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamen
    • Namensführung nach Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft


    Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Registerführende Standesamt zuständig.

    Ist der Personenstandsfall nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet, so ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

    Die Erklärung kann aber von jedem Standesamt beurkundet werden. Zur Wirksamkeit leitet das beurkundende Standesamt die Erklärung an das zuständige Standesamt weiter.

  • Öffentlich-rechtliche Namensänderung

    Die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung dient dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen Vor- oder Familiennamen verbundene negativen Auswirkungen zu beseitigen.

    Für die Änderung eines Namens auf Grund des Namensänderungsgesetzes ist die Namensänderungsbehörde des Wohnsitzes zuständig und erfolgt durch Stellung eines begründeten Antrags.

    Zuständige Stelle des Landkreises Warendorf:

    Amt für öffentliche Sicherheit , Ordnung und Straßenverkehr

    Waldenburger Str. 2
    48231 Warendorf

    Tel.: 02581 53-3200

  • Namenserklärung oder Namensangleichung

    Eine Person, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben hat und dieser sich künftig nach deutschem Recht richtet, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt Vor- und Familiennamen bestimmen (Artikel 47 EGBGB). 

    Weiterhin können folgende Erklärungen zum Namen abgeben werden:

    • Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen
    • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht
    • die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht abgewandelten Namens 
    • eine deutschsprachige Form eines Namens annehmen
  • Urkunden und Unterlagen

    Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind mit deutscher Übersetzung vorzulegen, die durch einen amtlich anerkannten Dolmetscher angefertigt worden ist.

    Alle benötigten Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Hinweis: Es wird empfohlen sich beim Standesamt zu erkundigen, welche Urkunden und Bescheinigungen für die Namensänderung erforderlich sind.