Ausnahmegenehmigung Lkw - Fahrverbot
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Anhänger hinter Lkw (unabhängig vom Gewicht dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit vom 0:00 - 22:00 Uhr nicht fahren.
Von diesem Fahrverbot ausgenommen sind insbesondere
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4 fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören ( z. B. Ausstellungs- oder Filmproduktionsfahrzeuge)
- Kraftfahrzeuge, die bestimmte "Frisch" - Erzeugnisse befördern
- Wohnwagen und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden
Bitte beachten Sie, dass Ausnahmegenehmigungen für das Sonntags-/Feiertagsfahrverbot während der Ferienzeit nur unter bestimmten Voraussetzungen und gegen Gebühr erteilt werden können. Informationen zu den Gebühren und Formularen finden Sie unten aufgeführt. Bei dringenden Transporten können Sie sich an das Team Straßenverkehr wenden, um eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Voraussetzungen
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt sein:
Es liegt ein wichtiger Grund für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vor (z. B.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beträgt zwischen 10,20 Euro bis 303,00 Euro
Antragstellung
Den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellen.
Antrag zum Download